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14. - Digitale Gesetze
Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (BTGO1980Anl1ABest)
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Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
14.
Anzeigen gemäß Verhaltensregeln, die ein Mitglied des Deutschen Bundestages eingereicht hat, werden fünf Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag aufbewahrt und danach dem ehemaligen Mitglied überlassen oder vernichtet.