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Geschäftsordnung des Bundesrates (BRGO 2025)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates
III. Die Sitzungen des Bundesrates
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
V. Schlussbestimmungen
§ 22b Sachruf - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 22b Sachruf
Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.