§ 66 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Bundesministerium darauf hinzuwirken, daß dem Bundesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 66: Zur Nichtanwendung vgl. § 61 Abs. 2 Satz 3 SAG +++)