§ 69 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes - Digitale Gesetze
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Teil V Rechnungsprüfung
Teil VI Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Teil VII Sondervermögen
Teil VIII Entlastung
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 69 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
Das zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1.
die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3.
die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 69: Zur Nichtanwendung vgl. § 61 Abs. 2 Satz 3 SAG +++)