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§ 53 Billigkeitsleistungen - Digitale Gesetze
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
§ 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis
§ 36 Aufhebung der Sperre
§ 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 38 Verpflichtungsermächtigungen
§ 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen
§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben
§ 43 Kassenmittel, Betriebsmittel
§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
§ 44a
§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 46 Deckungsfähigkeit
§ 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst
§ 49 Einweisung in eine Planstelle
§ 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen
§ 51 Besondere Personalausgaben
§ 52 Nutzungen und Sachbezüge
§ 53 Billigkeitsleistungen
§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
§ 55 Öffentliche Ausschreibung
§ 56 Vorleistungen
§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche
§ 59 Veränderung von Ansprüchen
§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen
§ 61 Interne Verrechnungen
§ 62 Kassenverstärkungsrücklage
§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 64 Grundstücke
§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
§ 66 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
§ 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung
§ 68 Zuständigkeitsregelungen
§ 69 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
§ 69a Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Teil V Rechnungsprüfung
Teil VI Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Teil VII Sondervermögen
Teil VIII Entlastung
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil III: Ausführung des Haushaltsplans
§ 53 Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.