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§ 11 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
1. Abschnitt Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
2. Abschnitt Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
§ 11 Ausbildungsberufsbild
§ 12 Ausbildungsrahmenplan
§ 13 Ausbildungsplan
§ 14 Berichtsheft
§ 15 Zwischenprüfung
§ 16 Abschlußprüfung
3. Abschnitt Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
Dritter Teil Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 3
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
2. Abschnitt: Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
§ 11 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
9.
Durchführen von Messungen,
10.
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen,
11.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
12.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
13.
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
14.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
15.
Herstellen von Putzen und Stuck,
16.
Herstellen von Estrichen,
17.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
18.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
19.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.