(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:
- a)
Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für ein Satteldach oder Walmdach,
- b)
Herstellen einer Balkenlage mit Auswechslung oder
- c)
Herstellen einer Fachwerkwand;
- 2.
im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:
Herstellen einer Wand- oder Deckenfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten;
- 3.
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
- a)
Verlegen von Bodenfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Ansetzen von Sockelfliesen,
- b)
Ansetzen von Wandfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Spritzbewurf und Verfugen oder
- c)
Ansetzen von Wandfliesen und Verlegen von Bodenfliesen im Dünnbettverfahren und Verfugen;
- 4.
im Schwerpunkt Estricharbeiten:
- a)
Herstellen eines Ausgleichestrichs mit verschiedenen Neigungen,
- b)