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§ 13 Ausbildungsplan - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
1. Abschnitt Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
2. Abschnitt Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
§ 11 Ausbildungsberufsbild
§ 12 Ausbildungsrahmenplan
§ 13 Ausbildungsplan
§ 14 Berichtsheft
§ 15 Zwischenprüfung
§ 16 Abschlußprüfung
3. Abschnitt Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
Dritter Teil Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 3
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
2. Abschnitt: Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
§ 13 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.