(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
im Schwerpunkt Maurerarbeiten:
- a)
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein- oder mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,
- b)
Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische oder Öffnung und Überdeckung oder
- c)
Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers in unterschiedlichen Verbandsarten;
- 2.
im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:
- a)
Herstellen von betonierfähiger Schalung für eine rechteckige Ortbetonstütze mit Balkenanschluss und Bewehrung,
- b)
Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podestanschluss oder
- c)
Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung;
- 3.
im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
- a)
Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen und Schauloch,
- b)
Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen oder
- c)