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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAG)
Gliederung
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 47 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Besondere Bestimmungen
a): Konversionskasse
§ 47
(1) Zahlstelle für die Erstattungen auf Grund dieses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes Berlin.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann eine andere Zahlstelle bestimmen.