Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 46
Die Entscheidungen des Bundesbeauftragten sind von Amts wegen zu berichtigen, wenn sie Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten enthalten.