b) Goldmarkschulden mit spezifisch ausländischem Charakter
c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen
d) Deutsches Kreditabkommen von 1952
e) Bilanzierungsbestimmungen und sonstige steuerliche Bestimmungen
f) Änderung von Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens
g) Verbindlichkeiten von Geldinstituten
h) Vertragshilferecht
i) Devisenrechtliche Bestimmungen
k) Kostenrechtliche Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 35 - Digitale Gesetze
§ 35
Wird der Bund auf Erstattung in Anspruch genommen, so trifft ihn die Beweislast dafür, daß der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch die Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist.