Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzung von Ansprüchen
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 40
Der Bundesbeauftragte bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Konversionskasse. Sie hat nach seinen Weisungen Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen.