b) Goldmarkschulden mit spezifisch ausländischem Charakter
c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen
d) Deutsches Kreditabkommen von 1952
e) Bilanzierungsbestimmungen und sonstige steuerliche Bestimmungen
f) Änderung von Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens
g) Verbindlichkeiten von Geldinstituten
h) Vertragshilferecht
i) Devisenrechtliche Bestimmungen
k) Kostenrechtliche Bestimmungen
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 40 - Digitale Gesetze
§ 40
Der Bundesbeauftragte bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Konversionskasse. Sie hat nach seinen Weisungen Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen.