Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 923 Abwendungsbefugnis - Digitale Gesetze
§ 923 Abwendungsbefugnis
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.