Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 898 Gutgläubiger Erwerb - Digitale Gesetze
§ 898 Gutgläubiger Erwerb
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.