Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht - Digitale Gesetze
§ 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.