Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Zivilprozessordnung (ZPO)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Buch 3 Rechtsmittel
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6 Weitere besondere Verfahren
Buch 7 Mahnverfahren
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
§ 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag
§ 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
§ 887 Vertretbare Handlungen
§ 888 Nicht vertretbare Handlungen
§ 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
§ 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
§ 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
§ 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
§ 892 Widerstand des Schuldners
§ 893 Klage auf Leistung des Interesses
§ 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
§ 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
§ 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
§ 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
§ 898 Gutgläubiger Erwerb
Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung
Abschnitt 6 Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Buch 9 (weggefallen)
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.