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§ 11 Absehen von der Kostenerhebung - Digitale Gesetze
Zollkostenverordnung (ZollKostV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Kostenpflichtige Amtshandlungen
§ 3 Gebührensätze
§ 4 Gebührenberechnung
§ 5 Zusätzliche Kosten
§ 6 Untersuchung von Waren
§ 7 Lagerkosten
§ 8 Schreibauslagen
§ 9 Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
§ 10 Verbundener Kostenbescheid
§ 11 Absehen von der Kostenerhebung
§ 12 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Gebührentarif für Untersuchungen
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Gebührentarif für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Absehen von der Kostenerhebung
Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.