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§ 16 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz (ZESV)
Eingangsformel
§ 1 Zuständige Behörde
§ 2 Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung
§ 3 Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
§ 4 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
§ 5 Vorsitz und Stellvertretung
§ 6 Berichterstatter
§ 7 Sachverständige und andere Beteiligte
§ 8 Geschäftsstelle
§ 9 Sitzungen der Kommission
§ 10 Durchführung von Sitzungen
§ 11 Beschlussfassung
§ 12 Sitzungsprotokoll
§ 13 Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde
§ 14 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 15 Geschäftsordnung
§ 16 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.