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§ 57 Geschäftsführer - Digitale Gesetze
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften für den Verband
Zweiter Teil Errichtung des Verbands
Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
Vierter Teil Verbandsverfassung
§ 46 Organe
§ 47 Verbandsversammlung
§ 48 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 49 Verbandsausschuß
§ 50 Sitzungen des Verbandsausschusses
§ 51 Unterrichtung der Verbandsmitglieder
§ 52 Vorstand, Verbandsvorsteher
§ 53 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
§ 54 Geschäfte des Vorstands
§ 55 Gesetzliche Vertretung des Verbands
§ 56 Sitzungen des Vorstands
§ 57 Geschäftsführer
Fünfter Teil Satzungsänderung sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands
Sechster Teil Rechnungswesen
Siebter Teil Verfahrensvorschriften
Achter Teil Aufsicht, Oberverband, Unterverband
Neunter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Verbandsverfassung
§ 57 Geschäftsführer
Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.