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§ 50 Sitzungen des Verbandsausschusses - Digitale Gesetze
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften für den Verband
Zweiter Teil Errichtung des Verbands
Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
Vierter Teil Verbandsverfassung
Fünfter Teil Satzungsänderung sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands
Sechster Teil Rechnungswesen
Siebter Teil Verfahrensvorschriften
Achter Teil Aufsicht, Oberverband, Unterverband
Neunter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Verbandsverfassung
§ 50 Sitzungen des Verbandsausschusses
(1) Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist zulässig.
(2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht.