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§ 61 Zuständige Verwaltungsbehörde - Digitale Gesetze
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abschnitt 3 Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
Abschnitt 4 Übernahmeangebote
Abschnitt 5 Pflichtangebote
Abschnitt 5a Ausschluss, Andienungsrecht
Abschnitt 6 Verfahren
Abschnitt 7 Rechtsmittel
Abschnitt 8 Sanktionen
§ 59 Rechtsverlust
§ 60 Bußgeldvorschriften
§ 61 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 62 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
§ 63 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 64 Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid
§ 65 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
Abschnitt 9 Gerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 8: Sanktionen
§ 61 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.