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§ 1 Anordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart - Digitale Gesetze
Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen (WoStatG)
Eingangsformel
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart
§ 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl
§ 3 Berichtszeitpunkt
§ 4 Erhebungsmerkmale
§ 5 Hilfsmerkmale
§ 6 Erhebungsstellen
§ 7 Erhebungsbeauftragte
§ 8 Datenübermittlung an die Erhebungsstellen
§ 9 Auskunftspflicht
§ 10 Art der Auskunftserteilung
§ 11 Verwendung von Merkmalen
§ 12 Zusatz- oder Sonderaufbereitungen
§ 13 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart
Über Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsituation der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:
1.
eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;
2.
eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen.