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§ 20 Ermittlung der Gewählten - Digitale Gesetze
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes (WOSprAuG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses
Erster Unterabschnitt Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten
Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten
Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste
§ 18 Stimmabgabe
§ 19 Stimmauszählung
§ 20 Ermittlung der Gewählten
§ 21 Wahlniederschrift, Bekanntmachung
Dritter Abschnitt Wahl nur eines Mitglieds des Sprecherausschusses
Vierter Abschnitt Schriftliche Stimmabgabe
Fünfter Abschnitt Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses
Zweiter Teil Besondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuß
Dritter Teil Besondere Vorschriften für die Seeschiffahrt
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Wahl des Sprecherausschusses
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Dritter Unterabschnitt: Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste
§ 20 Ermittlung der Gewählten
Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.