Dritter Abschnitt Wahl nur eines Mitglieds des Sprecherausschusses
Vierter Abschnitt Schriftliche Stimmabgabe
Fünfter Abschnitt Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses
Zweiter Teil Besondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuß
Dritter Teil Besondere Vorschriften für die Seeschiffahrt
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 19 Stimmauszählung - Digitale Gesetze
§ 19 Stimmauszählung
Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.