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Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (WOS)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl der Bordvertretung
Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats
Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 56 Aufbewahrung der Wahlakten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Wahl des Seebetriebsrats
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 56 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.