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§ 56 Aufbewahrung der Wahlakten - Digitale Gesetze
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (WOS)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl der Bordvertretung
Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 32 Wahlvorstand
§ 33 Wählerliste
§ 34 Wählbarkeitsliste
§ 35 Bekanntmachung
§ 36 Einsprüche gegen die Wählerliste oder die Wählbarkeitsliste
§ 37 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
§ 38 Wahlausschreiben
§ 39 Wahlvorschläge
§ 40 Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
§ 41 Zustimmungserklärung der Bewerberinnen und Bewerber
§ 42 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 43 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
§ 44 Ungültige Wahlvorschläge
§ 45 Nichteinreichung von Wahlvorschlägen
§ 46 Briefwahl
§ 47 Vorbereitung der Stimmabgabe
§ 48 Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
§ 49 Frist für die Stimmabgabe
§ 50 Stimmabgabe
§ 51 Behandlung der Wahlbriefe durch den Wahlvorstand
§ 52 Öffentliche Stimmauszählung
§ 53 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 54 Wahlniederschrift
§ 55 Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten
§ 56 Aufbewahrung der Wahlakten
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften
Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Wahl des Seebetriebsrats
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 56 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.