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§ 52 Öffentliche Stimmauszählung - Digitale Gesetze
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (WOS)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl der Bordvertretung
Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats
Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Wahl des Seebetriebsrats
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 52 Öffentliche Stimmauszählung
Unverzüglich nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen (§ 51 Abs. 2) nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.