(1) Unverzüglich nach seiner Bestellung erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl des Seebetriebsrats eingeleitet.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
das Datum seines Erlasses;
- 2.
den Ort im Landbetrieb, an dem die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und diese Verordnung ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Weise (§ 35 Abs. 1 Satz 4 und 5) wo und wie von der Wählerliste, der Wählbarkeitsliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann;
- 3.
dass die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän eines jeden Schiffes den Ort, an dem die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und diese Verordnung an Bord ausliegen, bestimmt und in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt macht;
- 4.
dass wahlberechtigt nur ist, wer in die Wählerliste eingetragen ist, und dass wählbar nur ist, wer
- a)
im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes in die Wählerliste und
- b)
im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in die Wählbarkeitsliste eingetragen ist, und dass Einsprüche gegen diese Listen nur bis zu dem vom Wahlvorstand für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist ist anzugeben verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes;
- 5.
den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Seebetriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Seebetriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 115 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 des Gesetzes);
- 6.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Seebetriebsrats (§ 116 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Gesetzes) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Seebetriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);