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Wechselgesetz (WG)
Eingangsformel
Erster Teil Gezogener Wechsel
Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Art 1
Art 2
Art 3
Art 4
Art 5
Art 6
Art 7
Art 8
Art 9
Art 10
Zweiter Abschnitt Indossament
Dritter Abschnitt Annahme
Vierter Abschnitt Wechselbürgschaft
Fünfter Abschnitt Verfall
Sechster Abschnitt Zahlung
Siebenter Abschnitt Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
Achter Abschnitt Ehreneintritt
Neunter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels, Wechselabschriften
Zehnter Abschnitt Änderungen
Elfter Abschnitt Verjährung
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Eigener Wechsel
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze
Art 9 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Art 9
(1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
(2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.