Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Wechselgesetz (WG)
Eingangsformel
Erster Teil Gezogener Wechsel
Zweiter Teil Eigener Wechsel
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze
Art 3 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Art 3
(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.