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Art 15 - Digitale Gesetze
Wechselgesetz (WG)
Eingangsformel
Erster Teil Gezogener Wechsel
Zweiter Teil Eigener Wechsel
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Zweiter Abschnitt: Indossament
Art 15
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.