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Art 12 - Digitale Gesetze
Wechselgesetz (WG)
Eingangsformel
Erster Teil Gezogener Wechsel
Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Zweiter Abschnitt Indossament
Art 11
Art 12
Art 13
Art 14
Art 15
Art 16
Art 17
Art 18
Art 19
Art 20
Dritter Abschnitt Annahme
Vierter Abschnitt Wechselbürgschaft
Fünfter Abschnitt Verfall
Sechster Abschnitt Zahlung
Siebenter Abschnitt Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
Achter Abschnitt Ehreneintritt
Neunter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels, Wechselabschriften
Zehnter Abschnitt Änderungen
Elfter Abschnitt Verjährung
Zwölfter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Eigener Wechsel
Dritter Teil Ergänzende Vorschriften
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Zweiter Abschnitt: Indossament
Art 12
(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
(2) Ein Teilindossament ist nichtig.
(3) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.