Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 8 - Digitale Gesetze
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) (WaStrÜbgVtr)
Eingangsformel
I. Gegenstand des Vertrags
II. Finanzielle Auseinandersetzung
III. Verwaltung der Reichswasserstraßen
IV. ...
V. Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II.: Finanzielle Auseinandersetzung
§ 8
1. Die nach § 6 an die Länder zu zahlende Abfindung ist frei von Steuern und Abgaben des Reichs.
2. Das Reich wird aus der Übernahme der Wasserstraßen keinen Anlaß zur Kürzung der den Ländern gewährleisteten Anteile an den Steuereinnahmen entnehmen.