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§ 10 - Digitale Gesetze
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) (WaStrÜbgVtr)
Eingangsformel
I. Gegenstand des Vertrags
II. Finanzielle Auseinandersetzung
III. Verwaltung der Reichswasserstraßen
IV. ...
V. Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II.: Finanzielle Auseinandersetzung
§ 10
Die Länder werden von den Reichswasserstraßen Staatssteuern nicht erheben.