§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung
Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)