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§ 14 Form des Übermittlungsersuchens - Digitale Gesetze
Gesetz über das Nationale Waffenregister (WaffRG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
Abschnitt 2 Datenbestand des Waffenregisters
Abschnitt 3 Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden
Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde
§ 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
§ 14 Form des Übermittlungsersuchens
§ 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens
§ 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
§ 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung
§ 19 Gruppenauskunft
§ 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren
§ 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren
§ 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
§ 23 Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten
§ 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke
§ 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
§ 26 Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
Abschnitt 5 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Abschnitt 6 Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 7 Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Datenübermittlung der Registerbehörde
§ 14 Form des Übermittlungsersuchens
Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)