§ 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
(1) Voraussetzung der Datenübermittlung von der Registerbehörde an die ersuchende Stelle ist, dass
- 1.
der im Übermittlungsersuchen angegebene Datenverarbeitungszweck die ersuchende Stelle zu einem Übermittlungsersuchen berechtigt und
- 2.
die im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten mit den im Waffenregister gespeicherten Daten übereinstimmen.
(2) Stimmen die angegebenen und die gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung zulässig, wenn für die Registerbehörde keine Zweifel an der Identität der Daten bestehen.
(3) Kann die Registerbehörde die in einem Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nicht eindeutig den im Waffenregister gespeicherten Daten zuordnen, übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle zur Identitätsprüfung und -feststellung die erforderlichen Daten:
- 1.
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der betroffenen natürlichen Personen angegeben sind:
- a)
die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen sowie
- b)
die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern,
- 2.
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen angegeben sind:
- a)
die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen sowie
- b)
die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern,
- 3.
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Waffen angegeben sind:
- a)
die Grunddaten ähnlicher Waffen,
- b)