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§ 7 Vollzugsbehörden - Digitale Gesetze
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
Zweiter Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Dritter Abschnitt Kosten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 7 Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.
(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.