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§ 17 Vollzug gegen Behörden - Digitale Gesetze
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
Zweiter Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Dritter Abschnitt Kosten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 17 Vollzug gegen Behörden
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.