§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten - Digitale Gesetze
§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten
Die ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig.