Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln
Zweiter Abschnitt Aufhebung oder Änderung der Vollstreckungsklausel
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 2
Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (Artikel 9, 16 Abs. 2 des Vertrages) kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.