Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln
Zweiter Abschnitt Aufhebung oder Änderung der Vollstreckungsklausel
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 11
Der Beschluss, durch den über den Widerspruch entschieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.