Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln
Zweiter Abschnitt Aufhebung oder Änderung der Vollstreckungsklausel
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 12
Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.