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§ 96 Berechnung von Fristen - Digitale Gesetze
[object Object] (VGG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Teil 3 Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Teil 4 Aufsicht
Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1 Schiedsstelle
Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
§ 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
§ 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
§ 95 Allgemeine Verfahrensregeln
§ 96 Berechnung von Fristen
§ 97 Verfahrenseinleitender Antrag
§ 98 Zurücknahme des Antrags
§ 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
§ 100 Verfahren bei mündlicher Verhandlung
§ 101 Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
§ 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
§ 103 Aussetzung des Verfahrens
§ 104 Aufklärung des Sachverhalts
§ 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch
Unterabschnitt 2 Besondere Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 3 Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter
Unterabschnitt 4 Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
Abschnitt 2 Gerichtliche Geltendmachung
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
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Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 96 Berechnung von Fristen
Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 96: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)