§ 95 Allgemeine Verfahrensregeln
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren nach billigem Ermessen. Sie wirkt jederzeit auf eine sachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin.
(2) Die Beteiligten sind gleichzubehandeln. Jedem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 95: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)