§ 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 93: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)