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[object Object] (VGG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Teil 3 Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Teil 4 Aufsicht
§ 75 Aufsichtsbehörde
§ 76 Inhalt der Aufsicht
§ 77 Erlaubnis
§ 78 Antrag auf Erlaubnis
§ 79 Versagung der Erlaubnis
§ 80 Widerruf der Erlaubnis
§ 81 Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis
§ 82 Anzeige
§ 83 Bekanntmachung
§ 84 Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige
§ 85 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 86 Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 87 Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 88 Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft
§ 89 Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 90 Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen
§ 91 Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 83 Bekanntmachung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Aufsicht
§ 83 Bekanntmachung
Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 83: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++)