(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 75: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++) (+++ § 75: Zur Anwendung vgl. § 91 Abs. 1 +++)