§ 116 Beteiligung von Verbraucherverbänden
In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 93 gibt die Schiedsstelle den bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Im Fall einer Stellungnahme ist § 114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 116: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)