§ 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen
In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 115: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)